§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf sämtliche Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen, die aus Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen sowie anderen vertraglichen Vereinbarungen resultieren, einschließlich zukünftiger Geschäftsabschlüsse und Dauerschuldverhältnisse, unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder über digitale Kanäle abgeschlossen wurden. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich. Der Kunde ist an einen erteilten Auftrag für einen Zeitraum von vier Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt wurde, eine Bestellbestätigung per Internet übermittelt wurde oder wir innerhalb der genannten Frist mit der Lieferung begonnen haben.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der korrekten und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtlieferung ist von uns zu vertreten, insbesondere bei einem kongruenten Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer. Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nicht, sofern ein Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem Lieferanten besteht. Der Kunde wird umgehend über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert, und die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Nachträgliche Änderungen, die auf Veranlassung des Kunden erfolgen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
- Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sollten wir während der Ausführung des Auftrages feststellen, dass die veranschlagten Kosten um mehr als 20 % steigen, werden wir die Arbeiten sofort einstellen und den Kunden darüber informieren. Gleichzeitig stellen wir eine Schätzung des nunmehr voraussichtlichen erforderlichen Aufwands zur Verfügung. Der Kunde hat das Recht zu entscheiden, ob der Auftrag abgebrochen oder fortgesetzt wird. Im Falle eines Abbruchs sind die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen zu vergüten. Der Kunde erhält alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen dem Kunden im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, einschließlich elektronischer Formate wie Kalkulationen und Zeichnungen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 Preise und Zahlung
- Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise, die sich aus der Auftrags- bzw. Bestellbestätigung ergeben und, sofern nicht anders in der Bestätigung angegeben, in unserer jeweils aktuellen Preisliste für Dienstleistungen aufgeführt sind.
- Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, unverpackt.
- Rechnungen, einschließlich Vorauszahlungsrechnungen, sind gemäß dem angegebenen Zahlungsziel oder, falls kein Zahlungsziel angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle zu begleichen. Zahlungen gelten als am Ort geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Fehlersuchzeiten, sofern sie nicht der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, werden als Arbeitszeit erfasst und dem Kunden in Rechnung gestellt, wobei die jeweils aktuelle Preisliste für Dienstleistungen gilt.
- Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen aufgrund veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
- Termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse wie höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe, Sabotage, Rohstoffmangel oder unverschuldete Materialverzögerungen verschieben den Liefertermin entsprechend, auch wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs auftreten.
- Überschreiten wir einen verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzugs und Abmahnung sowie Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen während der Vertragsverhandlungen.
- Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Alternativ können wir über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden innerhalb einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt mindestens 30 % des vereinbarten Lizenzpreises (Produktpreises), wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder andere zur Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über.
- Transport- und sonstige Verpackungen gemäß der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, auch im Falle von Lieferungen aus unserem Internet-Shop. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Jede von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und der vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen in unserem Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs gestattet. Eine Sicherungsübereignung an Dritte ist ausgeschlossen.
- Im Falle des Verkaufs der Ware im regulären Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab und ist ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, ist unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer über die Abtretung zu informieren.
- Sollte die Forderung des Kunden in ein Kontokorrent aufgenommen worden sein, tritt der Kunde hiermit seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab, und zwar in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
- Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um unsere gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen den Betrag der gesicherten offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von uns die Freigabe von Sicherheiten in entsprechender Höhe zu verlangen. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der zum Zeitpunkt des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis maßgeblich. Bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Bei Forderungen, bei denen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zur Annahme eines Ausfalls geben, beträgt der Abschlag 50 %. Bei Sicherheiten, die aufgrund von Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehen, ist vom Netto-Listenpreis der gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
- Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit uns über den Test- oder Vorführzweck hinaus genutzt werden
§ 7 Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
- Im Falle eines Verzugs bei der Überlassung eines Gegenstandes und bei Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes sind wir verpflichtet, dem Kunden sämtliche hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden jedoch ausgeschlossen.
- Sollte eine Nichtbelieferung durch den Zulieferer eintreten, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
- Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
- Wenn sich herausstellt, dass der Kunde entgegen der Annahme zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann insbesondere bei Wechsel- oder Scheckprotesten, Zahlungseinstellungen oder erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchen angenommen werden, unabhängig davon, ob diese in einem Verhältnis zwischen uns und dem Kunden stehen.
- Ein Rücktritt ist ebenfalls möglich, wenn der Kunde unzutreffende Angaben zur Kreditwürdigkeit gemacht hat, die für den Vertragsschluss von erheblicher Bedeutung sind.
- Bei Veräußern der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware außerhalb des regulären Geschäftsverkehrs des Kunden, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung, sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir haben schriftlich unser Einverständnis erklärt.
- Zusätzlich können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Umstände ergeben, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die Leistung für uns unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, etwa durch eine Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder wenn die Belieferung nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich ist.
- Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt, insbesondere bei einer Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
- Das Rücktrittsrecht unsererseits sowie das des Kunden richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Im Verzugsfall kann der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Kunde das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz anstelle der Leistung zu verlangen. Anstelle von Schadensersatz kann gemäß § 284 BGB auch der Ersatz von Aufwendungen verlangt werden. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage von IT-doc Wolfsburg mitzuteilen, ob er aufgrund der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der vom Kunden gesetzten Nachfrist und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Erhält IT-doc Wolfsburg bis zum Ablauf der Nachfrist keine Erklärung des Kunden, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnt, bleibt IT-doc Wolfsburg zur Leistung berechtigt.
§ 8 Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten
Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht gesetzliche Gewährleistungsansprüche oder ausdrücklich vereinbarte Gewährleistungen umfassen, erfolgen ausschließlich zu den jeweils vereinbarten Bedingungen, die ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
- Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten gelten als Dienstleistungen, deren Preise sich nach der jeweils gültigen Preisliste richten. Fahrtkosten, Materialkosten und Ähnliches werden gemäß unseren Preislisten zusätzlich berechnet. Die Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend der Dienstleistungspreisliste zu vergüten.
- Wünscht der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die Angelegenheit untersuchen und einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Kunde. Diese Kosten werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- oder Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.
- Nicht vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir durchführen, wenn der Kunde kurzfristig nicht erreichbar ist und die Arbeiten notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen, wobei die Gesamtkosten bei Aufträgen bis zu 250,00 € um nicht mehr als 20 % und bei Aufträgen über 250,00 € um nicht mehr als 15 % erhöht werden dürfen.
§ 9 Gewährleistung
- Für neu hergestellte Waren gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, während für gebrauchte Waren die Gewährleistung ausgeschlossen ist, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vor.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Mängel zu überprüfen, und alle feststellbaren Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Der Unternehmer trägt die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Mangelentdeckung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt werden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder anderen Dritten geäußert werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
- Im Falle einer berechtigten Mängelrüge, die zu einer Ersatzlieferung führt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen einzuräumen. Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung oder eine Mangelbehebung erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine erneute Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
- Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Verletzung unserer Pflicht zur Lieferung mangelfreier Waren Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden sowohl in Bezug auf den Grund als auch die Höhe nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen.
- Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde.
- Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel sowie chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
- Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Kunden.
- Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringen ließ oder Arbeiten von nicht autorisierten Personen durchführen ließ, oder wenn Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, oder wenn auf der Ware angebrachte Identitätskennzeichen (Barcode-Etikett oder Herstellersiegel) verletzt wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.
- Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, sofern wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden und alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten. Der Kunde hat seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, damit wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder besteht nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen, oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist, oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen zu erstatten.
- Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben, nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Diese Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten und die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.
§ 10 Abwicklung von Fremdgarantien
Garantien stellen Leistungsversprechen dar, die vom Hersteller an den Kunden übermittelt werden und begründen daher für uns keine Verpflichtungen. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten die notwendigen Voraussetzungen zur Geltendmachung der Garantieansprüche zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für den Transport zum Hersteller sowie die Abholung, der Aufbau und Abbau des Gerätes und gegebenenfalls die Kosten für ein Ersatzgerät. Wir sind jedoch bereit, diese genannten Tätigkeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen, vorausgesetzt, es liegt ein gesonderter, kostenpflichtiger Dienstleistungsauftrag des Kunden vor.
§ 11 Abnahme
Sofern die Art des Auftrags eine Abnahme erforderlich macht, gelten die folgenden Bestimmungen:
- Die Abnahme der im Auftrag festgelegten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren Geschäftsräumen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Wir werden den Kunden nach eigenem Ermessen telefonisch, per E-Mail oder schriftlich darüber informieren, dass die beauftragte Leistung zur Abnahme bereitsteht. Der Kunde gerät in Verzug mit der Abnahme, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung oder Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand bei uns abholt und abnimmt.
- Der Kunde wird umgehend nach unserer Mitteilung über die Abnahmebereitschaft die Abnahmeprüfung durchführen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.
- Entspricht unsere Leistung den technischen Spezifikationen sowie etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
- Sollte der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns keine Abnahme erklären und uns in dieser Zeit keine wesentlichen Mängel melden, gilt die Leistung als abgenommen.
- Die Abnahme erfolgt ebenfalls durch die Ingebrauchnahme der Leistung durch den Kunden, sofern er nicht erklärt, dass der Gebrauch erheblich beeinträchtigt sei.
- Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll festgehalten. Wir werden diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben und die Leistung erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme erfolgt dann gemäß den oben genannten Bedingungen.
§ 12 Software
Im Rahmen dieses Vertrages, der die Überlassung von Software zum Gegenstand hat, gelten die folgenden Bestimmungen:
- Sofern nicht abweichend vereinbart, erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an den erworbenen Programmen, welches ausschließlich für eigene Zwecke gilt. Eine Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Der Kunde ist nicht befugt, die Software für andere Zwecke zu verwenden oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Geräten.
- Des Weiteren ist der Kunde nicht berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.
- Die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder öffentliche Zugänglichmachung der Software ist untersagt. Eine Ausnahme bildet die Erstellung einer Sicherungskopie, die dem Kunden gestattet ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz zu führen. Änderungen des Aufstellungsortes der Programme sind ebenfalls schriftlich festzuhalten.
- Alle über die oben genannten Rechte hinausgehenden Ansprüche, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.
- Sollte der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software enthalten, die nicht von der gewährten Softwarelizenz abgedeckt ist, darf diese Software nur im Rahmen einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die der Kunde zu beschaffen hat. Die Software kann technische Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software enthalten.
- Der Kunde ist verpflichtet, auf sämtlichen vollständigen und teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke sowie alle weiteren Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte entsprechend der Originalversion der Software anzubringen oder diese zu belassen.
- Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.
- Wünscht der Kunde eine Installation durch uns, stellt dies eine Zusatzleistung dar, die durch einen gesonderten Auftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Dies gilt ebenso für die Einweisung in das Programm. Eine solche Einweisung erfolgt gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand, basierend auf dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen.
- Im Falle der Lieferung von Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese einzuhalten.
- Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der vom Hersteller bereitgestellten Form ausgeliefert, was auch die Lieferung in einer Fremdsprache beinhalten kann. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen von Fremdherstellern ins Deutsche zu übersetzen.
§ 13 Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
- Unbeschadet der Regelungen zur Gewährleistung sowie anderer spezifischer Bestimmungen gilt im Falle einer Pflichtverletzung durch den IT-doc Wolfsburg Folgendes: Der IT-doc Wolfsburg haftet für seine Mitarbeiter sowie für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen unbegrenzt auf Schadensersatz, auch im Falle leichter Fahrlässigkeit, sofern Leben, Körper oder Gesundheit von Personen betroffen sind. Darüber hinaus ist die Haftung des IT-doc Wolfsburg auf folgende Weise eingeschränkt:
- Der Kunde hat dem IT-doc Wolfsburg eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, die mindestens drei Wochen betragen muss. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
- Verletzt der IT-doc Wolfsburg eine wesentliche vertragliche Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks unerlässlich ist, haftet der IT-doc Wolfsburg auch bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ist der Schadensersatz jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Sollte der Pflichtverstoß des IT-doc Wolfsburg nicht in der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht bestehen, so haftet der IT-doc Wolfsburg ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
- Die Haftung des IT-doc Wolfsburg aufgrund von Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, beispielsweise durch unzureichende Mitwirkung (z. B. mangelhafte Fehlermeldungen oder Organisationsfehler). Der IT-doc Wolfsburg haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur insoweit, als der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen hat und sichergestellt hat, dass die in maschinenlesbarer Form vorliegenden Daten und Programme mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der genannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und deren erfolgreiche Durchführung zu überprüfen. Hat der Kunde dies versäumt, ist er verpflichtet, den Mitarbeitern des IT-doc Wolfsburg dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollten Mitarbeiter des IT-doc Wolfsburg die Datensicherung und deren Überprüfung durchführen, trägt der Kunde die Kosten, die gemäß der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen des IT-doc Wolfsburg berechnet werden.
§ 14 Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar. Der Kunde ist lediglich berechtigt, mit unseren Forderungen aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es aus demselben Rechtsverhältnis resultiert.
§ 15 Allgemeines
- Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen von den genannten Bestimmungen sind nur in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung wirksam, die auf die geänderten Bedingungen Bezug nimmt. Auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
- Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über dessen Wirksamkeit ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.
- Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: September 2024